§ 76 Oö. KAG 1997 § 76

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gemeinden haben zum Landesbeitrag gemäß § 75 Abs. 1 und zum Deckungsbeitrag des Landes gemäß § 75 Abs. 9 Krankenanstaltenbeiträge zu leisten, und zwar in einer Höhe, die in der Summe 40 % der Gesamtsumme der Betriebsabgänge gemäß § 75 Abs. 3 und 10 entspricht. Die Krankenanstaltenbeiträge sind den Gemeinden von der Landesregierung mit Bescheid zu Beginn eines jeden Jahres mit dem nach den Bestimmungen des Abs. 2 auf sie entfallenden Betrag vorzuschreiben. Der Krankenanstaltenbeitrag ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jedes Jahres fällig. (Anm: LGBl. Nr. 140/2015)

(2) Die Krankenanstaltenbeiträge sind von der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1.

Der von den Gemeinden aufzubringende Betrag (Gemeindenanteil) ist auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis der Finanzkraft aufzuteilen. Die Finanzkraft ist jeweils in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (§ 3 Abs. 1 des Bezirksumlagegesetzes 1960). Soweit jedoch Gemeinden Träger öffentlicher Krankenanstalten sind, ist von der sich nach dieser Berechnung ergebenden Summe der vom Land nicht gedeckte, im genehmigten Rechnungsabschluß (§ 31 Abs. 2) des der Beitragsleistung zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesene Betriebsabgang dieser Krankenanstalten abzuziehen.

2.

Der Gemeindenanteil ist ferner für die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der Volkszahl (§ 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008) der Gemeinden aufzuteilen.

3.

Das Mittel aus den beiden gemäß Z 1 und 2 für die einzelnen Gemeinden errechneten Beträge ergibt den von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Krankenanstaltenbeitrag.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2009)

In Kraft seit 30.12.2015 bis 31.12.9999
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