§ 71 Oö. KAG 1997

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Schiedskommission hat folgende Aufgaben:

1.

Entscheidung über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der Sozialversicherung abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Oö. Gesundheitsfonds;

2.

Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der Sozialversicherung und dem Oö. Gesundheitsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der im § 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG;

3.

Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß der im § 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG gründen;

4.

Entscheidung über die im § 69 Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten.

(Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 125/2019)

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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