§ 64 Oö. KAG 1997 § 64

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten als LKF-Gebührenersatz und Ambulanz-Gebührenersatz gebührenden Zahlungen sind zur Gänze vom Oö. Gesundheitsfonds zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(2) Bei Anstaltspflege eines anspruchsberechtigten Angehörigen eines nach dem ASVG oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz Versicherten und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der Krankenanstalt für Rechnung des Oö. Gesundheitsfonds einzuheben ist. Dieser beträgt für jeden Pflegetag 10% der am 31. Dezember 1996 für die betreffende Krankenanstalt in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Hundertsatz für das Jahr 1997 gemäß § 28 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung. Diese Beträge erhöhen sich jährlich um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Die Krankenanstalten haben die jährlich eingehobenen Kostenbeiträge dem Oö. Gesundheitsfonds bis 30. März des der Einhebung folgenden Jahres zu erstatten. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen,

1.

sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung an, übersteigen,

2.

für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,

3.

für Leistungen nach § 120a ASVG sowie nach § 76a und § 80 Abs. 3 lit. b, d und g des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2003, 99/2005, 122/2006, 56/2014)

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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