§ 68 Oö. KAG 1997 § 68

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt hat, wenn Leistungen gemäß § 66 Abs. 1 gewährt werden, gegenüber dem sozialversicherten Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen daraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen davon sind nur der Kostenbeitrag gemäß § 52 und der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 sowie die Sondergebühren nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 3. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(2) Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Kosten zu tragen und zwar in Höhe der für die betreffende Krankenanstalt gemäß § 74 vertraglich vereinbarten Pflegegebührenersätze.

(3) Für die Einbringung des Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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