(1) Träger der Krankenversicherung im Sinn der §§ 64 bis 69 ist die Österreichische Gesundheitskasse.
(2) Im Rahmen der in den §§ 64 bis 69 geregelten Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten sind der Österreichischen Gesundheitskasse gleichgestellt
1. | die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG), | |||||||||
2. | die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG), | |||||||||
3. | die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Träger der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung. |
(3) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes - mit Ausnahme jener des § 64 - sind ferner entsprechend anzuwenden auf Beziehungen der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, jeweils als Träger der Krankenversicherung.
(Anm: LGBl. Nr. 125/2019) |
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