(1) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen (stationären) sozialversicherten Personen erbracht werden, sind über den Oö. Gesundheitsfonds leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen, die wie folgt zu ermitteln sind: Im LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung die LKF-Punkte für den einzelnen Patienten ermittelt. Änderungen im LKF-Kernbereich treten jeweils nur mit Jänner eines jeden Jahres in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)
(2) Die Höhe des LKF-Gebührenersatzes ermittelt sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem vom Oö. Gesundheitsfonds errechneten Eurowert je LKF-Punkt. Die Höhe dieses Eurowertes richtet sich nach der Dotation des Oö. Gesundheitsfonds, nach den für den LKF-Bereich vorgesehenen Mitteln sowie nach den von allen Fondskrankenanstalten erbrachten LKF-Punkten. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 125/2019)
(3) Die Fondskrankenanstalten haben bis spätestens 20. eines jeden Monats die Diagnosen- und Leistungsberichte an den Oö. Gesundheitsfonds zu übermitteln. Diese monatliche Datenmeldung hat alle Abrechnungsdatensätze bis zum Monatsletzten des Vormonats des abzurechnenden Jahres zu umfassen. Dabei darf nur ein vom Oö. Gesundheitsfonds genehmigtes Bepunktungsprogramm verwendet werden. Die Berichte haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und dem durch das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgegebenen Inhalt zu entsprechen. Der Oö. Gesundheitsfonds hat die LKF-Gebührenersätze bis spätestens zum 21. des der Datenmeldung folgenden Monats auszubezahlen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 125/2019)
(4) Mit den Zahlungen gemäß Abs. 1 sind sämtliche Ansprüche der Fondskrankenanstalten für erbrachte stationäre Leistungen gegenüber dem Oö. Gesundheitsfonds abgegolten. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)
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