(1) Die Landesregierung hat für jede Fondskrankenanstalt zu Beginn jedes Jahres den nach dem genehmigten Voranschlag für das laufende Jahr zu erwartenden Betriebsabgang festzustellen und den gemäß § 75 Abs. 5 bis 7 zu deckenden Anteil zu ermitteln. Von diesem Betrag ist jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember als Abschlag ein Viertel dem Rechtsträger der Fondskrankenanstalt anzuweisen.
(2) Die Abweichungen des Rechnungsabschlusses der jeweiligen Fondskrankenanstalt vom Voranschlag sowie die sonstigen Abweichungen der Summe der Abschlagszahlungen zum endgültigen Beitrag sind jährlich einmal in einer Endabrechnung zu berücksichtigen und zu bereinigen.
(3) Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Überprüfung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gebarung durch Verordnung zu erlassen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für den Deckungsbeitrag des Landes gemäß § 75 Abs. 9 und 10 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 140/2015)
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