(1) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(2) Die Pflegegebühr und die allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege-(Sonder-)gebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(3) Eine Krankenanstalt darf nur dann als gleichartig oder annähernd gleichwertig anerkannt werden, wenn
1. | Übereinstimmung mit den Feststellungen in einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes hinsichtlich Gleichartigkeit oder annähernder Gleichwertigkeit besteht, | |||||||||
2. | die Bevölkerungszahl und das Gebiet, für das die Krankenanstalt bestimmt ist, mit den Kriterien des § 39 Abs. 3 übereinstimmt und | |||||||||
3. | keine wesentlichen Unterschiede in der Ausstattung hinsichtlich der Zahl der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinisch-technischen Geräte bestehen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 97/2017) |
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