§ 61 Oö. KAG 1997

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an sozialversicherten Patienten ambulant erbracht werden, sind über den Oö. Gesundheitsfonds nach den dort für diesen Zweck dotierten Mitteln nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(2) Die Auszahlung der Mittel für Ambulanzleistungen erfolgt ab 1. Jänner 2019 nach dem bundesweit einheitlichen Bepunktungsmodell für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant). Für die Valorisierung der Ambulanz-Gebührenersätze gilt § 447f Abs. 1 ASVG. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(3) Die Fondskrankenanstalten haben quartalsweise eine Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen zu erstellen und dem Oö. Gesundheitsfonds zu übermitteln. Die Anweisung der Mittel durch den Oö. Gesundheitsfonds an die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten erfolgt zu den Terminen 21. April, 21. Juli, 21. Oktober und 21. Jänner des Folgejahres. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(4) Mit den Zahlungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind sämtliche Ansprüche der Fondskrankenanstalten für erbrachte ambulante Leistungen gegenüber dem Oö. Gesundheitsfonds abgegolten. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

In Kraft seit 24.12.2019 bis 31.12.9999
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