Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 46 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
In Kraft seit 15.11.1997 bis 31.12.9999
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