(1) Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln.
(2) Folgende Aufwendungen dürfen der Ermittlung der Pflege-(Sonder-)gebühren nicht zu Grunde gelegt werden:
1. | die Kosten, die gemäß § 51 Abs. 2 in den Pflegegebühren nicht enthalten sind; | |||||||||
2. | die Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen. |
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