§ 57 Oö. KAG 1997 § 57

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln.

(2) Folgende Aufwendungen dürfen der Ermittlung der Pflege-(Sonder-)gebühren nicht zu Grunde gelegt werden:

1.

die Kosten, die gemäß § 51 Abs. 2 in den Pflegegebühren nicht enthalten sind;

2.

die Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen.

In Kraft seit 15.11.1997 bis 31.12.9999
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