(1) Der Betrieb von Fondskrankenanstalten unterliegt der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben
1. | ihre Verwaltung und Wirtschaftsführung zweckmäßig und sparsam zu halten; | |||||||||
2. | alles zu unternehmen, um den gesetzlichen Möglichkeiten entsprechende und den wirtschaftlichen Erfordernissen des Anstaltsbetriebes angemessene Einnahmen in größtmöglicher Höhe zu erzielen und Auslagen, die nicht durch eine einwandfreie Betriebsführung und nicht durch die gebotenen Leistungen an die Patienten bedingt sind, zu vermeiden; | |||||||||
3. | ihr dem Betrieb der Krankenanstalt gewidmetes Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über die Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind. |
(3) Die Landesregierung hat zum Zweck der Vereinheitlichung, Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Buchführung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Abs. 2, allenfalls auch nur für bestimmte Arten von Krankenanstalten, nähere Vorschriften über die Buchführung zu erlassen.
(4) Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben jährlich einen Voranschlag zu erstellen, der die Grundlage für die finanzielle Gebarung der Anstalt in dem betreffenden Rechnungsjahr darstellt und nach folgenden Grundsätzen zu erstellen ist: Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Rechnungsabschlusses des Vorjahres, der Voranschlagsansätze des laufenden Haushaltsjahres und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Anstalt zu erstellen. Der Voranschlag hat sämtliche Ausgaben zu enthalten, die für den laufenden Betrieb und die Erhaltung der Krankenanstalt erforderlich sind. Den Ausgaben sind alle Einnahmen gegenüberzustellen, die sich aus dem laufenden Betrieb ergeben. Der Voranschlag hat ferner einen Dienstpostenplan zu enthalten. Die näheren Vorschriften über die Erstellung des Voranschlages, seine Gliederung und die bei der Vorlage einzuhaltenden Fristen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(5) Der Voranschlag bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.
(6) Die Landesregierung kann im Zuge der Prüfung des Voranschlages alle dazu erforderlichen Auskünfte verlangen und ein oder mehrere Erhebungsorgane zur Durchführung von Erhebungen in die Krankenanstalt entsenden. Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist verpflichtet, den Erhebungsorganen Zutritt zu allen Räumen der Anstalt zu gewähren und alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Der Voranschlag ist zu genehmigen, wenn er den Grundsätzen des Abs. 2 entspricht. Weicht der Voranschlag in einzelnen Punkten davon ab, kann die Landesregierung den Genehmigungsbescheid unter jenen Bedingungen oder Auflagen erlassen, die die Einhaltung dieser Grundsätze gewährleisten.
(8) Ist der Voranschlag derart in Widerspruch zu den Vorschriften des Abs. 2, daß durch Bedingungen oder Auflagen gemäß Abs. 7 eine entsprechende Richtlinie für die Gebarung der Krankenanstalt nicht erzielt werden kann, so kann dem Rechtsträger der Anstalt aufgetragen werden, als Richtlinie für die monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des letzten genehmigten Voranschlages zu verwenden (Voranschlagsprovisorium). Das gleiche kann geschehen, wenn der Voranschlag nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht wurde.
(9) Durch die Genehmigung des Voranschlags bilden die Summen des Personalaufwands und des Sachaufwands Höchstbeträge, die aufgewendet werden dürfen, die veranschlagten Einnahmen Mindestbeträge, die erreicht werden sollen. Bei maßgeblichen Veränderungen in der wirtschaftlichen oder organisatorischen Struktur der Krankenanstalt ist ein Nachtragsvoranschlag vorzulegen. Der Nachtragsvoranschlag ist zu genehmigen, wenn er den Grundsätzen des Abs. 2 entspricht. Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 89/2011)
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