(1) Für jede Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwalter) zu bestellen. Von der Bestellung kann abgesehen werden, wenn eine physische Person als Inhaber der Betriebsbewilligung die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Anstalt selbst leitet. Der Verwalter, bzw. wenn ein Verwalter nicht zu bestellen war, der Inhaber, hat alle Entscheidungen, die für den ärztlichen oder pflegerischen Betrieb der Anstalt von Belang sind, im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden ärztlichen Leitern zu treffen.
(2) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Bestellung des Verwalters der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Außerdem hat der Rechtsträger der Krankenanstalt das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Für die Ausbildung und Weiterbildung des Leiters der Krankenanstaltenverwaltung und der sonst in ihr tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen.
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