Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Den Rechtsträgern von Krankenanstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.
In Kraft seit 15.11.1997 bis 31.12.9999
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