Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1, 2, 4 und 6 bezeichneten Art ist sicherzustellen, daß soziale Beratung für Patienten in der Krankenanstalt zur Betreuung nach dem stationären Aufenthalt angeboten wird.
In Kraft seit 15.11.1997 bis 31.12.9999
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