§ 37 Oö. KAG 1997 § 37

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn

1.

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

2.

jeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;

3.

die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;

4.

für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist;

5.

das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (Pflegegebühr) für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 10 Abs. 2 Z 1) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (§ 10 Abs. 2 Z 3), in gleicher Höhe (§ 58) festgesetzt ist;

6.

die Bediensteten der Krankenanstalt, unbeschadet der in diesem Landesgesetz getroffenen Bestimmungen über die Pflegegebühren sowie die sonst von den Patienten zu erbringenden Leistungen, von Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und

7.

die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

(Anm: LGBl. Nr. 71/2001)

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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