§ 28a Oö. KAG 1997

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, in den Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie für elektive Operationen sowie für Fälle invasiver Diagnostik ein transparentes Wartelistenregime in pseudonymisierter Form einzurichten, sofern die jeweilige Wartezeit vier Wochen überschreitet. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein Termin für einen Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ehestmöglich und ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten sowie nach betriebsorganisatorischen und sozialen Aspekten zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2017)

(3) In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:

1.

die Wartezeit der einzelnen Personen, das ist die Zeit, die zwischen der Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin liegt;

2.

die Anzahl der pro Abteilung für den jeweiligen Eingriff vorgemerkten Personen auf der Warteliste und davon die Anzahl der Sonderklassepatienten.

(4) Für den Eingriff vorgemerkte Personen sind auf ihr Verlangen über die gegebene Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

(Anm: LGBl.Nr. 70/2012)

In Kraft seit 24.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28a Oö. KAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28a Oö. KAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28a Oö. KAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28a Oö. KAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28a Oö. KAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 Oö. KAG 1997
§ 29 Oö. KAG 1997