(1) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn
1. | sie den Vorgaben der Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes entspricht, | |||||||||
2. | sie gemeinnützig ist, | |||||||||
3. | die Erfüllung der ihr in diesem Landesgesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und | |||||||||
4. | sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 97/2017) |
(2) Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, ist ferner nachzuweisen, daß ihr Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.
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