Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001)
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