Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung und sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten, bei der Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen im Betrieb der Anstalt sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Hat die Überprüfung ergeben, daß die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts von der Landesregierung zurückzunehmen. Der Fortbestand oder das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechts ist in gleicher Weise wie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts zu verlautbaren. (Anm: LGBl. Nr. 71/2001)
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