(1) Zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstalten oder einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt ist der Abschluss von Verträgen über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patienten der ersten Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederte Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt zulässig (Angliederungsverträge). Diese Patienten gelten als Patienten der Hauptanstalt. (Anm: LGBl. Nr. 35/2008)
(2) Angliederungsverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist insbesondere dann nicht zu erteilen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem der Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes widersprechenden Zustand führen würde oder geführt hat. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 97/2017)
(3) Liegt eine der betroffenen Krankenanstalten nicht in Oberösterreich, ist der Angliederungsvertrag nur dann rechtswirksam, wenn die Oö. Landesregierung und die für die außerhalb Oberösterreichs gelegene Krankenanstalt zuständige Landesregierung den Vertrag genehmigt haben.
(Anm: LGBl. Nr. 71/2001)
0 Kommentare zu § 40 Oö. KAG 1997