Die Rechtsträger von Krankenanstalten der im § 2 Z 1, 2, 4 und 6 bezeichneten Art haben sicherzustellen, daß den in den Krankenanstalten beschäftigten und einer entsprechenden Belastung ausgesetzten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision ist durch fachlich qualifizierte Personen auszuüben.
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