§ 25a Oö. KAG 1997 § 25a

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten der im § 2 Z 1, 2, 4 und 6 bezeichneten Art haben den zu ihnen in einem Dienstverhältnis stehenden Ärzten die Inanspruchnahme der bei der Ärztekammer für Oberösterreich eingerichteten Konfliktberatungsstelle zu ermöglichen.

(2) Die Konfliktberatungsstelle kann auch von den Rechtsträgern der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten in Anspruch genommen werden.

(3) Den Organen der Ärztekammer für Oberösterreich sind zur Wahrnehmung der Konfliktberatung alle erforderlichen Auskünfte von den Rechtsträgern und vom Personal der betreffenden Krankenanstalt zu erteilen. Bei Bedarf ist der Zutritt zu Krankenanstalten zu gestatten und in jene Unterlagen Einsicht zu gewähren, die für die Konfliktberatung erforderlich sind. Ein Recht auf Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form besteht nur in bestimmten Einzelfällen zum Zweck der Konfliktberatung und nur insoweit, als das öffentliche Interesse der Konfliktberatung das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.

(4) Über das Ergebnis der Konfliktberatung ist der ärztliche Leiter der Krankenanstalt zu informieren.

 

(Anm: LGBl. Nr. 41/2001)

In Kraft seit 19.05.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25a Oö. KAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25a Oö. KAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25a Oö. KAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25a Oö. KAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25a Oö. KAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 Oö. KAG 1997
§ 26 Oö. KAG 1997