(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten der im § 2 Z 1, 2, 4 und 6 bezeichneten Art haben den zu ihnen in einem Dienstverhältnis stehenden Ärzten die Inanspruchnahme der bei der Ärztekammer für Oberösterreich eingerichteten Konfliktberatungsstelle zu ermöglichen.
(2) Die Konfliktberatungsstelle kann auch von den Rechtsträgern der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten in Anspruch genommen werden.
(3) Den Organen der Ärztekammer für Oberösterreich sind zur Wahrnehmung der Konfliktberatung alle erforderlichen Auskünfte von den Rechtsträgern und vom Personal der betreffenden Krankenanstalt zu erteilen. Bei Bedarf ist der Zutritt zu Krankenanstalten zu gestatten und in jene Unterlagen Einsicht zu gewähren, die für die Konfliktberatung erforderlich sind. Ein Recht auf Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form besteht nur in bestimmten Einzelfällen zum Zweck der Konfliktberatung und nur insoweit, als das öffentliche Interesse der Konfliktberatung das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
(4) Über das Ergebnis der Konfliktberatung ist der ärztliche Leiter der Krankenanstalt zu informieren.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2001)
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