§ 100 Oö. KAG 1997 § 100

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Sperre einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt entweder

1.

ohne die in den §§ 4 oder 6bis 6c vorgeschriebene Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung bzw. Genehmigung betrieben wird oder wenn

2.

Voraussetzungen des Errichtungs- oder Betriebsbewilligungsbescheides nicht erfüllt sind und aus diesem Grund ein gesicherter Betrieb der Krankenanstalt nicht gewährleistet ist.

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

(2) Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 Z 2 hat ihre Androhung unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der gerügten Mängel voranzugehen.

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 15.11.1997 bis 04.08.2011

(1) Die Sperre einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt entweder

1.

ohne die in den §§ 4 oder 6bis 6c vorgeschriebene Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung bzw. Genehmigung betrieben wird oder wenn

2.

Voraussetzungen des Errichtungs- oder Betriebsbewilligungsbescheides nicht erfüllt sind und aus diesem Grund ein gesicherter Betrieb der Krankenanstalt nicht gewährleistet ist.

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

(2) Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 Z 2 hat ihre Androhung unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der gerügten Mängel voranzugehen.

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