(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 91/2015) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Juli 2015 in Kraft soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel VI Z 1, 2, 5 bis 12 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(3) Abweichend von Artikel VI Z 3 können die Rechtsträger von Krankenanstalten Ärztinnen und Ärzten, die vor dem 1. Juli 2015 Ärzteanteile an Ambulanzgebühren erhalten haben und nicht in ein anderes Gehaltssystem optiert haben, unter nachstehenden Voraussetzungen ein Äquivalent überlassen: Das Äquivalent ermittelt sich nach den im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteilen gemäß Artikel 53 Abs. 4 Oö. KAG 1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2014, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde. Das Äquivalent wird nicht valorisiert, ist weder ruhegenussfähiger Monatsbezug noch Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Mehrdienstleistungs- und Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen. Das Äquivalent ist nach folgender Staffelung für die den jeweiligen Betrag übersteigende Beträge zu kürzen:
1. | über 35.000 Euro um 10 %; | |||||||||
2. | über 50.000 Euro um 20 %; | |||||||||
3. | über 100.000 Euro um 25 %; | |||||||||
4. | über 150.000 Euro um 30 %; | |||||||||
5. | über 200.000 Euro um 40 %. |
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