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Der Anspruch auf Leistungen entsteht
1. | bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis; | |||||||||
2. | bei einer Berufskrankheit | |||||||||
a) | mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, oder | |||||||||
b) | wenn dies für die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 | |||||||||
3. | bei Todesfällen mit dem Todestag. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009) |
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
1. | bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis; | |||||||||
2. | bei einer Berufskrankheit | |||||||||
a) | mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, oder | |||||||||
b) | wenn dies für die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 | |||||||||
3. | bei Todesfällen mit dem Todestag. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009) |