§ 7 Oö. GUFG

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf Leistungen entsteht

1.

bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis;

2.

bei einer Berufskrankheit

a)

mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, oder

b)

wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.

  1. 1.Ziffer einsbei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis;
  2. 2.Ziffer 2bei einer Berufskrankheit
    1. a)Litera amit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, oder
    2. b)Litera bwenn dies für die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%;
  3. 3.Ziffer 3bei Todesfällen mit dem Todestag.
(Anm: LGBl.Nr. 68/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.1969 bis 30.09.2009

Der Anspruch auf Leistungen entsteht

1.

bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis;

2.

bei einer Berufskrankheit

a)

mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, oder

b)

wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.

  1. 1.Ziffer einsbei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis;
  2. 2.Ziffer 2bei einer Berufskrankheit
    1. a)Litera amit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, oder
    2. b)Litera bwenn dies für die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%;
  3. 3.Ziffer 3bei Todesfällen mit dem Todestag.
(Anm: LGBl.Nr. 68/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2009)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten