§ 7 Oö. GUFG Entstehen des Anspruches

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf Leistungen entsteht

1.

bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis;

2.

bei einer Berufskrankheit

a)

mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, oder

b)

wenn dies für die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.%;

3.

bei Todesfällen mit dem Todestag.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.1969 bis 30.09.2009

Der Anspruch auf Leistungen entsteht

1.

bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis;

2.

bei einer Berufskrankheit

a)

mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, oder

b)

wenn dies für die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.%;

3.

bei Todesfällen mit dem Todestag.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

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