(1) Dieses Landesgesetz regelt Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 des Glücksspielgesetzes im Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes insbesondere in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 und das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
0 Kommentare zu § 1 Oö. GSG