§ 2 Oö. GSG

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

1.

Glücksspiel: ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt;

2.

Glücksspielautomat: eine technische Vorrichtung zur Durchführung von Glücksspielen;

3.

Ausspielung: ein Glücksspiel, das eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei dem Spielerinnen oder Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei dem vom Unternehmer, von Spielerinnen oder Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt (Gewinn) wird, sofern es sich nicht um eine Warenausspielung gemäß § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes handelt;

4.

Ausspielung mit Glücksspielautomaten: eine Ausspielung, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig erfolgt, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst;

5.

Automatensalon: eine ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten;

6.

Vertragspartnerin bzw. Vertragspartner: eine Person, in deren Betriebsräumlichkeiten eine Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten erfolgt;

7.

Betriebsräumlichkeit: eine Räumlichkeit, für die eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung der Gastgewerbeberechtigung vorliegt;

8.

Einzelaufstellung: die Aufstellung und der Betrieb von bis zu drei Glücksspielautomaten in derselben Betriebsräumlichkeit;

9.

wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;

10.

Geldwäscherei: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 165 StGB;

11.

Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G;

12.

Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278 StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278b StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;

13.

politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;

14.

bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person im Sinn des § 2 Z 8 FM-GwG;

15.

Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;

16.

Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG;

17.

Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;

18.

Kunde: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;

19.

Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

In Kraft seit 25.10.2019 bis 31.12.9999
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