(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (Art. 7 Abs. 3 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und § 14) zu beschließen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2. (Anm LGBl.Nr. 96/2017)
(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Festlegung (Beschlussfassung) zu nachstehenden Punkten:
1. | Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung; | |||||||||
2. | Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017); | |||||||||
3. | Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Abschnitt 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit; | |||||||||
4. | Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß § 17; | |||||||||
5. | Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Land zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs; | |||||||||
6. | Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß § 17a und 17b; | |||||||||
6a. | Feststellung des Bedarfs für die Errichtung einer Primärversorgungseinheit gemäß § 21 Abs. 8 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017; | |||||||||
7. | Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural; | |||||||||
8. | Strategie zur Gesundheitsförderung; | |||||||||
9. | Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 4; | |||||||||
10. | Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen; | |||||||||
11. | Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement; | |||||||||
12. | Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017) |
(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen vom Land und von der Sozialversicherung zu erfolgen.
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