Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
Der Fonds ist von allen landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 Oö. GFG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Oö. GFG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 Oö. GFG 2013