(1) Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)
(2) Die Gesundheitsplattform hat in Angelegenheiten des Fonds insbesondere folgende Aufgaben:
1. | Abgeltung von Leistungen der Krankenanstalten für inländische Patientinnen und Patienten, für die eine Leistungspflicht der Träger der Sozialversicherung besteht; | |||||||||
2. | Abrechnung der Kosten für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten für ausländische Patientinnen und Patienten auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit; | |||||||||
3. | Genehmigung von Investitionsvorhaben der Krankenanstalten und Gewährung allfälliger Zuschüsse für Investitionen an die Träger der Krankenanstalten; | |||||||||
4. | Gewährung von Mitteln zur Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen (Strukturreformen) und Planungen zur Entlastung der Krankenanstalten; | |||||||||
5. | Überprüfung der Verwendung der finanziellen Zuwendungen an die Träger der Krankenanstalten; | |||||||||
6. | Überprüfung der Grundlagen für die Erbringung der stationären und ambulanten Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere der Datenqualität der Diagnose- und Leistungsdokumentation; | |||||||||
7. | Erlassung von Richtlinien für die unter Z 1 bis 6 angeführten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung und Abwicklung finanzieller Zuwendungen; | |||||||||
8. | Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene gemäß Art. 45 der Vereinbarung; | |||||||||
9. | Aufgaben, die dem Fonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen wurden; | |||||||||
10. | Genehmigung des Voranschlags und Rechnungsabschlusses des Fonds; | |||||||||
11. | sonstige Aufgaben, die aus Mitteln des intramuralen Bereichs finanziert werden. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017) |
(3) Ein der Volkszahl des Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen.
(4) Bei der Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 2 Z 7 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
1. | eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten; | |||||||||
2. | eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung; | |||||||||
3. | gesundheitspolitische Schwerpunkte gemäß den durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH rechtsverbindlichen Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997; | |||||||||
4. | die Zielvorgaben nach Art. 1 der Vereinbarung und Art. 5 und 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens; | |||||||||
5. | die vollständige, richtige und vergleichbare datenmäßige Erfassung und Codierung der von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017) |
(5) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 2 Z 8 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger insbesondere bei maßgeblichen Verstößen gegen
1. | einen vom Bund und Land einvernehmlich festgelegten Plan, gegen den Regionalen Strukturplan Gesundheit, gegen eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH oder eine Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997 oder gegen Festlegungen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen, | |||||||||
2. | Melde- und Dokumentationspflichten sowie verbindlich vereinbarte Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität im Sinn der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit, | |||||||||
3. | die ordnungsgemäße Leistungscodierung und Abrechnung, | |||||||||
4. | die widmungsgemäße Verwendung von Investitionszuschüssen und Strukturmitteln. | |||||||||
Die Maßnahmen können insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Finanzierungsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Finanzierungsmitteln bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017) |
(6) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind unmittelbar nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
(7) Der Gesundheitsplattform obliegen in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelgenheiten Festlegungen (Beschlüsse) zu nachstehenden Punkten:
1. | (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene; | |||||||||
2. | Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen; | |||||||||
3. | Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement; | |||||||||
4. | Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene; | |||||||||
5. | Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung; | |||||||||
6. | Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben; | |||||||||
7. | Stellungnahmen gemäß § 6a Abs. 8 Oö. KAG 1997. |
(8) Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
(9) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
1. | Ressourcenplanung im Pflegebereich; | |||||||||
2. | Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission. |
0 Kommentare zu § 8 Oö. GFG 2013