§ 8 Oö. GFG 2013 § 8

Oö. GFG 2013 - Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(2) Die Gesundheitsplattform hat in Angelegenheiten des Fonds insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Abgeltung von Leistungen der Krankenanstalten für inländische Patientinnen und Patienten, für die eine Leistungspflicht der Träger der Sozialversicherung besteht;

2.

Abrechnung der Kosten für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten für ausländische Patientinnen und Patienten auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit;

3.

Genehmigung von Investitionsvorhaben der Krankenanstalten und Gewährung allfälliger Zuschüsse für Investitionen an die Träger der Krankenanstalten;

4.

Gewährung von Mitteln zur Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen (Strukturreformen) und Planungen zur Entlastung der Krankenanstalten;

5.

Überprüfung der Verwendung der finanziellen Zuwendungen an die Träger der Krankenanstalten;

6.

Überprüfung der Grundlagen für die Erbringung der stationären und ambulanten Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere der Datenqualität der Diagnose- und Leistungsdokumentation;

7.

Erlassung von Richtlinien für die unter Z 1 bis 6 angeführten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung und Abwicklung finanzieller Zuwendungen;

8.

Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene gemäß Art. 45 der Vereinbarung;

9.

Aufgaben, die dem Fonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen wurden;

10.

Genehmigung des Voranschlags und Rechnungsabschlusses des Fonds;

11.

sonstige Aufgaben, die aus Mitteln des intramuralen Bereichs finanziert werden.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(3) Ein der Volkszahl des Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen.

(4) Bei der Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 2 Z 7 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

1.

eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten;

2.

eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung;

3.

gesundheitspolitische Schwerpunkte gemäß den durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH rechtsverbindlichen Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997;

4.

die Zielvorgaben nach Art. 1 der Vereinbarung und Art. 5 und 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens;

5.

die vollständige, richtige und vergleichbare datenmäßige Erfassung und Codierung der von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(5) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 2 Z 8 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger insbesondere bei maßgeblichen Verstößen gegen

1.

einen vom Bund und Land einvernehmlich festgelegten Plan, gegen den Regionalen Strukturplan Gesundheit, gegen eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH oder eine Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997 oder gegen Festlegungen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen,

2.

Melde- und Dokumentationspflichten sowie verbindlich vereinbarte Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität im Sinn der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit,

3.

die ordnungsgemäße Leistungscodierung und Abrechnung,

4.

die widmungsgemäße Verwendung von Investitionszuschüssen und Strukturmitteln.

Die Maßnahmen können insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Finanzierungsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Finanzierungsmitteln bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(6) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind unmittelbar nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

(7) Der Gesundheitsplattform obliegen in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelgenheiten Festlegungen (Beschlüsse) zu nachstehenden Punkten:

1.

(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;

2.

Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

3.

Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

4.

Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene;

5.

Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;

6.

Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben;

7.

Stellungnahmen gemäß § 6a Abs. 8 Oö. KAG 1997.

(8) Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(9) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:

1.

Ressourcenplanung im Pflegebereich;

2.

Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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