§ 11 Oö. GFG 2013

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2025 bis 31.12.9999
(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (Art. 7 Abs. 3 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und § 14) zu beschließen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2. (Anm LGBl.Nr. 96/2017)

(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Festlegung (Beschlussfassung) zu nachstehenden Punkten:

1.

Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

2.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017);

3.

Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Abschnitt 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit;

4.

Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß § 17;

5.

Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Land zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

6.

Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß § 17a und 17b;

6a.

Feststellung des Bedarfs für die Errichtung einer Primärversorgungseinheit gemäß § 21 Abs. 8 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017;

7.

Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

8.

Strategie zur Gesundheitsförderung;

9.

Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 4;

10.

Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

11.

Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

12.

Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen vom Land und von der Sozialversicherung zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (Art. 7 Abs. 3 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und § 14) zu beschließen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2. (Anm LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (Artikel 7, Absatz 3, der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und Paragraph 14,) zu beschließen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Absatz 2, Anmerkung LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
  2. (2)Absatz 2Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Festlegung (Beschlussfassung) zu nachstehenden Punkten:
    1. 1.Ziffer einsKoordination, Abstimmung und Festlegung, Konkretisierung und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;
    2. 2.Ziffer 2Entfallen
    3. 3.Ziffer 3Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Abschnitt 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit;
    4. 4.Ziffer 4Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß § 17;Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Paragraph 17 ;,
    5. 5.Ziffer 5Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Land zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
    6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß § 17a und 17b;Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Paragraph 17 a und 17b;
    7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
    8. 8.Ziffer 8Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie;
    9. 9.Ziffer 9Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 4;Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Paragraph 4 ;,
    10. 10.Ziffer 10Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
    11. 11.Ziffer 11Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
    12. 12.Ziffer 12Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
    (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
  3. (3)Absatz 3In der Landes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen vom Land und von der Sozialversicherung zu erfolgen.

Stand vor dem 13.03.2025

In Kraft vom 01.01.2017 bis 13.03.2025
(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (Art. 7 Abs. 3 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und § 14) zu beschließen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2. (Anm LGBl.Nr. 96/2017)

(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Festlegung (Beschlussfassung) zu nachstehenden Punkten:

1.

Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

2.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017);

3.

Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Abschnitt 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit;

4.

Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß § 17;

5.

Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Land zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

6.

Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß § 17a und 17b;

6a.

Feststellung des Bedarfs für die Errichtung einer Primärversorgungseinheit gemäß § 21 Abs. 8 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017;

7.

Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

8.

Strategie zur Gesundheitsförderung;

9.

Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 4;

10.

Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

11.

Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

12.

Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen vom Land und von der Sozialversicherung zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (Art. 7 Abs. 3 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und § 14) zu beschließen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2. (Anm LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (Artikel 7, Absatz 3, der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und Paragraph 14,) zu beschließen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Absatz 2, Anmerkung LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
  2. (2)Absatz 2Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Festlegung (Beschlussfassung) zu nachstehenden Punkten:
    1. 1.Ziffer einsKoordination, Abstimmung und Festlegung, Konkretisierung und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;
    2. 2.Ziffer 2Entfallen
    3. 3.Ziffer 3Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Abschnitt 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit;
    4. 4.Ziffer 4Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß § 17;Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Paragraph 17 ;,
    5. 5.Ziffer 5Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Land zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
    6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß § 17a und 17b;Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Paragraph 17 a und 17b;
    7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
    8. 8.Ziffer 8Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie;
    9. 9.Ziffer 9Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 4;Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Paragraph 4 ;,
    10. 10.Ziffer 10Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
    11. 11.Ziffer 11Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
    12. 12.Ziffer 12Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
    (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
  3. (3)Absatz 3In der Landes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen vom Land und von der Sozialversicherung zu erfolgen.

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