(1) Die Organe des Fonds haben ihre Tätigkeit jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die Gesundheitsplattform hat in der Geschäftsordnung insbesondere vorzusehen:
1. | die Zuständigkeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden für: | |||||||||
a) | die Einberufung zur Sitzung der Gesundheitsplattform, | |||||||||
b) | die Erstellung der Tagesordnung, | |||||||||
c) | die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Beschlusserfordernisse; | |||||||||
2. | Regelungen über die Behandlung nachträglich eingebrachter Tagesordnungspunkte; | |||||||||
3. | Regelungen über Umlaufbeschlüsse; | |||||||||
4. | Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände; | |||||||||
5. | Fristen für die Einladung zu Sitzungen inkl. Tagesordnung sowie die Übermittlung von Sitzungsunterlagen. | |||||||||
Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gelten die Erfordernisse des § 9 Abs. 2 Z 2. |
(3) Die Gesundheitsplattform kann in der Geschäftsordnung vorsehen, dass näher bestimmte laufende Aufgaben aus dem Bereich der Angelegenheiten des Fonds gemäß § 8 Abs. 2 der oder dem Vorsitzenden übertragen werden.
(4) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat in der Geschäftsordnung insbesondere vorzusehen:
1. | Regelungen über die gemeinsame Zuständigkeit der Co-Vorsitzenden für: | |||||||||
a) | die Vorbereitung und Einberufung zur Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission, | |||||||||
b) | die Erstellung der Tagesordnung; | |||||||||
2. | Regelungen über die Leitung der Sitzungen; | |||||||||
3. | Regelungen über die Feststellung der Beschlussfähigkeit; | |||||||||
4. | Regelungen über die Behandlung nachträglich eingebrachter Tagesordnungspunkte; | |||||||||
5. | Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände; | |||||||||
6. | Regelungen über Umlaufbeschlüsse; | |||||||||
7. | Fristen für die Einladung zu Sitzungen inkl. Tagesordnung sowie die Übermittlung von Sitzungsunterlagen. | |||||||||
Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gilt § 12 Abs. 2. |
(5) Die Landes-Zielsteuerungskommission kann in der Geschäftsordnung vorsehen, dass näher bestimmte laufende Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich den Co-Vorsitzenden übertragen werden.
(6) Die Organe des Fonds können, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich ist, Experten beiziehen. Nähere Regelungen darüber sind in der jeweiligen Geschäftsordnung zu treffen.
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