Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Land hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte umfasst:Das Land hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
1.Ziffer einsFestlegungen der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten (Betten, minimale Anzahl an Tagesklinikplätzen und ambulanten Behandlungsplätzen), Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinn des ÖSG), wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwert für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist;
2.Ziffer 2Definition von allgemeinen und speziellen Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen auf Basis der Grundlagen im ÖSG;
3.Ziffer 3Festlegung der Kapazitätsplanungen für den ambulanten Bereich der Sachleistung im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 1 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen mit folgenden Angaben:Festlegung der Kapazitätsplanungen für den ambulanten Bereich der Sachleistung im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen mit folgenden Angaben:
a)Litera aKapazitäten,
b)Litera bZahl und örtliche Verteilung der Leistungserbringerinnen bzw. Leistungserbringer,
c)Litera cbei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß § 10 Abs. 9 Z 5 und 6 Oö. KAG 1997,bei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß Paragraph 10, Absatz 9, Ziffer 5 und 6 Oö. KAG 1997,
d)Litera dKonkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen gemäß Z 2 sowieKonkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen gemäß Ziffer 2, sowie
e)Litera eallenfalls der Versorgungstypen;
4.Ziffer 4Die Zahl und örtliche Verteilung hat eine derart hohe Granularität aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftungsformen (zB Gruppenpraxen, Selbständige Ambulatorien, Primärversorgungseinheiten), die ohne Festlegung in einem RSG grundsätzlich nur auf Grund eines Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahrens errichtet werden dürfen, auf Grundlage der zu verbindlich erklärenden Teile der RSG ohne Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahren errichtet werden können. Andere ambulante Organisationseinheiten müssen in den verbindlich zu erklärenden Teilen der RSG grundsätzlich zumindest auf Bezirksebene geplant werden, wobei insbesondere für städtische Bereiche geeignete natürliche Einzugsgebiete herangezogen werden können;
5.Ziffer 5Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen bzw. interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art. 6 der Vereinbarung und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen bzw. interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Artikel 6, der Vereinbarung und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;
6.Ziffer 6Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
7.Ziffer 7Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und -patienten.
Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes und des § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Oö. KAG 1997 sowie des § 6a Abs. 5 und 6 des Oö. KAG 1997 Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes und des Paragraph 5, Absatz 2,, 4 und 5 des Oö. KAG 1997 sowie des Paragraph 6 a, Absatz 5 und 6 des Oö. KAG 1997 Bedacht zu nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
(2)Absatz 2Das Land hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG darauf zu achten, dass die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich im Regionalen Strukturplan Gesundheit insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen bzw. interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.Das Land hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darauf zu achten, dass die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich im Regionalen Strukturplan Gesundheit insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen bzw. interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.
(3)Absatz 3Der Regionale Strukturplan Gesundheit ist entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren.
(4)Absatz 4Der Landeshauptmann hat die jeweils aktuelle Fassung des Regionalen Strukturplans Gesundheit auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.
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