§ 1 Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsZur Wahrnehmung der in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (im Folgenden „Vereinbarung“) und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (im Folgenden „Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit“) besteht im Land Oberösterreich ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Linz. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Oö. Gesundheitsfonds“ (im Folgenden „Fonds“). (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Zur Wahrnehmung der in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (im Folgenden „Vereinbarung“) und der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (im Folgenden „Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit“) besteht im Land Oberösterreich ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Linz. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Oö. Gesundheitsfonds“ (im Folgenden „Fonds“). Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
- (2)Absatz 2Die Aufgaben des Fonds beziehen sich auf folgende Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 ein Recht auf Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds hatten:
- 1.Ziffer einsöffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Z 1 und 2 Oö. KAG 1997 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie undöffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Oö. KAG 1997 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und
- 2.Ziffer 2private Krankenanstalten gemäß § 2 Z 1 Oö. KAG 1997, die gemäß § 37 Oö. KAG 1997 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.private Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Oö. KAG 1997, die gemäß Paragraph 37, Oö. KAG 1997 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.
- (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die Prüfung der Gebarung des Fonds obliegt dem Landesrechnungshof, die Bestimmungen des Oö. Landesrechnungshofgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
§ 2 Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsDer Fonds hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich die in den §§ 8 und 11 umschriebenen Aufgaben wahrzunehmen. Bei der Erfüllung der Aufgaben hat der Fonds insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Oberösterreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzzielsteuerung gemäß Art. 15 bis 17 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit abgesichert wird. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Der Fonds hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich die in den Paragraphen 8 und 11 umschriebenen Aufgaben wahrzunehmen. Bei der Erfüllung der Aufgaben hat der Fonds insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Oberösterreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzzielsteuerung gemäß Artikel 15 bis 17 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit abgesichert wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)
- (2)Absatz 2Der Fonds ist verpflichtet, zur Sicherstellung der Errichtung und der Durchführung des in der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems bei seiner Tätigkeit die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit, die insbesondere in den Art. 5 und 6 festgelegt sind, einzuhalten, umzusetzen bzw. zu bearbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Der Fonds ist verpflichtet, zur Sicherstellung der Errichtung und der Durchführung des in der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems bei seiner Tätigkeit die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit, die insbesondere in den Artikel 5 und 6 festgelegt sind, einzuhalten, umzusetzen bzw. zu bearbeiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)
- (3)Absatz 3Im Fall eines vertragslosen Zustands in Folge Kündigung eines Gesamtvertrags hat der Fonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen in der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung zu vermeiden. Zur Abgeltung von Mehrleistungen der Krankenanstalten hat der Fonds eine Vereinbarung im Sinn des Art. 25 Abs. 7 der Vereinbarung mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Im Fall eines vertragslosen Zustands in Folge Kündigung eines Gesamtvertrags hat der Fonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen in der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung zu vermeiden. Zur Abgeltung von Mehrleistungen der Krankenanstalten hat der Fonds eine Vereinbarung im Sinn des Artikel 25, Absatz 7, der Vereinbarung mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
§ 3 Oö. GFG 2013
Mittel des Fonds sind:
- 1.Ziffer einsBeiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung;Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer eins, der Vereinbarung;
- 2.Ziffer 2Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung;Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 2, der Vereinbarung;
- 3.Ziffer 3Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 3 der Vereinbarung;Beiträge der Sozialversicherung gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 3, der Vereinbarung;
- 4.Ziffer 4zusätzliche Mittel, die auf Grund der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden;
- 5.Ziffer 5Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;
- 6.Ziffer 6Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 6 der Vereinbarung;Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 6, der Vereinbarung;
- 7.Ziffer 7Vermögenserträge;
- 8.Ziffer 8sonstige Einnahmen.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)§ 3a Oö. GFG 2013
Paragraph 3 a, <, b, r, /, >, G, r, u, n, d, s, ä, t, z, e, der Mittelverwendung- (1)Absatz einsFinanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 8 Abs. 2 Z 7 oder der Entscheidung der zuständigen Organe sowie der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 7, oder der Entscheidung der zuständigen Organe sowie der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.
- (2)Absatz 2Die Abrechenbarkeit von einzelnen Leistungen der Krankenanstalten durch den Fonds setzt voraus, dass
- 1.Ziffer einsdie krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und die Leistungserbringung mit den Verordnungen gemäß § 23 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz bzw. § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997 übereinstimmt,die krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und die Leistungserbringung mit den Verordnungen gemäß Paragraph 23, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz bzw. Paragraph 39, Absatz 4, Oö. KAG 1997 übereinstimmt,
- 2.Ziffer 2die Verpflichtungen zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt werden,
- 3.Ziffer 3die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, eingehalten werden (§ 3 Abs. 3 Gesundheitsqualitätsgesetz unddie essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, eingehalten werden (Paragraph 3, Absatz 3, Gesundheitsqualitätsgesetz und
- 4.Ziffer 4die im LKF-Modell bei ausgewählten speziellen Leistungsbereichen vorgesehene Genehmigung der Gesundheitsplattform vorliegt.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025) - (3)Absatz 3Der Fonds kann gemeinsam mit den Trägern der Sozialversicherung Projekte, die der nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung dienen, den Grundsätzen der Planung im Sinn des Art. 4 der Vereinbarung entsprechen und mit den Zielsetzungen des eHealth im Sinn des Art. 7 der Vereinbarung übereinstimmen, finanzieren. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Der Fonds kann gemeinsam mit den Trägern der Sozialversicherung Projekte, die der nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung dienen, den Grundsätzen der Planung im Sinn des Artikel 4, der Vereinbarung entsprechen und mit den Zielsetzungen des eHealth im Sinn des Artikel 7, der Vereinbarung übereinstimmen, finanzieren. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)§ 4 Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsZur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention hat der Fonds ein Sondervermögen, das getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds verwaltet wird, als „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Mittelaufbringung erfolgt gemeinsam durch das Land und die Sozialversicherung entsprechend den Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention hat der Fonds ein Sondervermögen, das getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds verwaltet wird, als „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Mittelaufbringung erfolgt gemeinsam durch das Land und die Sozialversicherung entsprechend den Bestimmungen des Artikel 12, Absatz 2, der Vereinbarung. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
- (2)Absatz 2Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Dabei sind die von der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß § 9 Abs. 4 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes für die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel beschlossenen Grundsätze und Ziele zu beachten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Dabei sind die von der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes für die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel beschlossenen Grundsätze und Ziele zu beachten. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
- (3)Absatz 3Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
§ 5 Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsOrgane des Fonds sind:
- 1.Ziffer einsdie Gesundheitsplattform,
- 2.Ziffer 2die Landes-Zielsteuerungskommission.
- (2)Absatz 2Zur Vorbereitung der Sitzungen der Organe des Fonds und zu deren Beratung ist ein Präsidium einzurichten, das sich aus je zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern des intra- und extramuralen Bereichs zusammensetzt. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des intramuralen Bereichs werden von der Landesregierung, die Vertreterinnen bzw. Vertreter des extramuralen Bereichs von den Trägern der Sozialversicherung bestellt.
- (3)Absatz 3Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission in allen Angelegenheiten gemäß Art. 9 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie in den Angelegenheiten der Gesundheitsplattform gemäß § 8 Abs. 3 und 7 ist je eine gleichberechtigte Koordinatorin oder ein gleichberechtigter Koordinator aus dem intra- und extramuralen Bereich zu bestellen. Weiters obliegt den Koordinatoren die Vorbereitung der Sitzung und Beratung des Präsidiums. Die Koordinatorin oder der Koordinator aus dem intramuralen Bereich wird von der Landesregierung auf Vorschlag des für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestellt und ist diesem Mitglied verantwortlich. Die Koordinatorin oder der Koordinator aus dem extramuralen Bereich wird von den Trägern der Sozialversicherung bestellt und ist der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK verantwortlich. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 125/2019)Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission in allen Angelegenheiten gemäß Artikel 9, der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie in den Angelegenheiten der Gesundheitsplattform gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 7 ist je eine gleichberechtigte Koordinatorin oder ein gleichberechtigter Koordinator aus dem intra- und extramuralen Bereich zu bestellen. Weiters obliegt den Koordinatoren die Vorbereitung der Sitzung und Beratung des Präsidiums. Die Koordinatorin oder der Koordinator aus dem intramuralen Bereich wird von der Landesregierung auf Vorschlag des für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestellt und ist diesem Mitglied verantwortlich. Die Koordinatorin oder der Koordinator aus dem extramuralen Bereich wird von den Trägern der Sozialversicherung bestellt und ist der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK verantwortlich. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 125/2019)
- (4)Absatz 4Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass zur Beratung des Fonds eine Gesundheitskonferenz eingerichtet wird, in der die wesentlichen Verantwortungsträger des Gesundheitswesens vertreten sind.
- (5)Absatz 5Die Gesundheitsplattform hat zur Beschlussfassung mit Angelegenheiten gemäß § 52b Ärztegesetz 1998 und § 26a Zahnärztegesetz Ausschüsse einzurichten. Die Gesundheitsplattform kann darüber hinaus zur Abgabe der Stellungnahmen gemäß § 6a Abs. 8 Oö. KAG 1997 sowie zur Vorberatung von bestimmten Angelegenheiten weitere Ausschüsse einrichten. Die Ausschüsse können Experten beiziehen, wenn dies zur Behandlung einzelner Angelegenheiten erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Die Gesundheitsplattform hat zur Beschlussfassung mit Angelegenheiten gemäß Paragraph 52 b, Ärztegesetz 1998 und Paragraph 26 a, Zahnärztegesetz Ausschüsse einzurichten. Die Gesundheitsplattform kann darüber hinaus zur Abgabe der Stellungnahmen gemäß Paragraph 6 a, Absatz 8, Oö. KAG 1997 sowie zur Vorberatung von bestimmten Angelegenheiten weitere Ausschüsse einrichten. Die Ausschüsse können Experten beiziehen, wenn dies zur Behandlung einzelner Angelegenheiten erforderlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
- (6)Absatz 6Die Gesundheitsplattform bestellt die Mitglieder der Ausschüsse gemäß Abs. 5 sowie deren Vorsitzende bzw. Vorsitzenden. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nicht gleichzeitig Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gesundheitsplattform sein. Für diese Mitglieder gilt § 6 Abs. 3, 6 und 7 sinngemäß.Die Gesundheitsplattform bestellt die Mitglieder der Ausschüsse gemäß Absatz 5, sowie deren Vorsitzende bzw. Vorsitzenden. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nicht gleichzeitig Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gesundheitsplattform sein. Für diese Mitglieder gilt Paragraph 6, Absatz 3,, 6 und 7 sinngemäß.
- (7)Absatz 7Die Führung der Geschäfte des Fonds, insbesondere die Erstellung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses für die Mittel gemäß § 3 sowie die Besorgung aller administrativen Angelegenheiten in diesem Zusammenhang obliegt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des Fonds. Der Fonds hat dem Land die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen.Die Führung der Geschäfte des Fonds, insbesondere die Erstellung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses für die Mittel gemäß Paragraph 3, sowie die Besorgung aller administrativen Angelegenheiten in diesem Zusammenhang obliegt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des Fonds. Der Fonds hat dem Land die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen.
- (8)Absatz 8Soweit dies erforderlich ist, können die Organe des Fonds zur Abwicklung einzelner Projekte auch zusätzlich Dienst- oder Werkverträge abschließen.
- (9)Absatz 9Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion gemäß Abs. 1 ausüben, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion gemäß Absatz eins, ausüben, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
§ 6 Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsDer Gesundheitsplattform gehören an:
- 1.Ziffer einssechs Mitglieder für das Land;
- 2.Ziffer 2sechs Mitglieder, die von den Sozialversicherungsträgern gemäß § 84a ASVG bestellt werden;sechs Mitglieder, die von den Sozialversicherungsträgern gemäß Paragraph 84 a, ASVG bestellt werden;
- 3.Ziffer 3ein Mitglied, das vom Bund bestellt wird;
- 4.Ziffer 4drei Mitglieder, die von der Ärztekammer für Oberösterreich bestellt werden;
- 4a.Ziffer 4 aein Mitglied, das von der Landeszahnärztekammer für Oberösterreich bestellt wird;
- 5.Ziffer 5ein Mitglied, das von der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, bestellt wird;
- 6.Ziffer 6ein Mitglied, das vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, bestellt wird;
- 7.Ziffer 7ein Mitglied, das vom Oberösterreichischen Gemeindebund bestellt wird;
- 8.Ziffer 8ein Mitglied, das von der Patientenvertretung gemäß § 12 Oö. KAG 1997 bestellt wird;ein Mitglied, das von der Patientenvertretung gemäß Paragraph 12, Oö. KAG 1997 bestellt wird;
- 9.Ziffer 9je ein Mitglied, das vom Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband, Landesverband OÖ, vom Pflegebeirat und von der ARGE Pflegedirektoren bestellt wird;
- 10.Ziffer 10je ein Mitglied, das von der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH, der Oö. Ordensspitäler Koordinations GmbH und der Kepler Universitätsklinikum GmbH bestellt wird;
- 11.Ziffer 11ein Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellt wird;
- 12.Ziffer 12ein Mitglied, das vom Dachverband der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe Österreichs bestellt wird.
(Anm: LGBl.Nr. 140/2015, 57/2019, 125/2019, 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 140/2015, 57/2019, 125/2019, 22/2025) - (2)Absatz 2Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:
- 1.Ziffer einsdas für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;
- 2.Ziffer 2fünf von der Landesregierung bestellte Mitglieder.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025) - (3)Absatz 3Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 sind von der Landesregierung sechs ständige Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 können bis zu sechs ständige Ersatzmitglieder bestellt werden. Für jedes gemäß Abs. 1 Z 4 bis 12 bestellte Mitglied kann ein ständiges Ersatzmitglied bestellt werden. Im Verhinderungsfall kann sich jedes Mitglied durch ein anderes Mitglied oder durch ein Ersatzmitglied für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen. Das vom Bund bestellte Mitglied kann sich mittels Vollmacht durch eine andere Person vertreten lassen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Für die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind von der Landesregierung sechs ständige Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, können bis zu sechs ständige Ersatzmitglieder bestellt werden. Für jedes gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 12 bestellte Mitglied kann ein ständiges Ersatzmitglied bestellt werden. Im Verhinderungsfall kann sich jedes Mitglied durch ein anderes Mitglied oder durch ein Ersatzmitglied für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen. Das vom Bund bestellte Mitglied kann sich mittels Vollmacht durch eine andere Person vertreten lassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
- (4)Absatz 4Ist die Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Gesundheitsplattform erforderlich, so hat die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Geschäftsstelle des Fonds die gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Stelle schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.Ist die Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Gesundheitsplattform erforderlich, so hat die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Geschäftsstelle des Fonds die gemäß Absatz eins, in Betracht kommende Stelle schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
- (5)Absatz 5Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der ÖGK. Die Landesregierung kann aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter der oder des Vorsitzenden bestellen. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Fonds nach außen. Soweit im Rahmen des genehmigten Budgets Verträge abzuschließen sind, werden solche Verträge von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung des Fonds abgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 125/2019)Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der ÖGK. Die Landesregierung kann aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter der oder des Vorsitzenden bestellen. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Fonds nach außen. Soweit im Rahmen des genehmigten Budgets Verträge abzuschließen sind, werden solche Verträge von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung des Fonds abgeschlossen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 125/2019)
- (6)Absatz 6Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
- (7)Absatz 7Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Gesundheitsplattform bekannt gewordenen personenbezogenen Daten von Krankengeschichten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.
§ 7 Oö. GFG 2013 § 7
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und § 6 Abs. 3 erster Satz werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtags bestellt. Scheidet ein bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nachzubestellen.
(2) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 bzw. § 6 Abs. 3 erster Satz endet, abgesehen vom Fall der Abberufung, durch Verzicht, Tod, Ablauf der Amtsdauer, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben die bisherigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Ihre neuerliche Bestellung ist zulässig.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 bzw. § 6 Abs. 3 erster Satz kann aus wichtigen Gründen von der Landesregierung von seinem Amt abberufen werden.
§ 8 Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)
- (2)Absatz 2Die Gesundheitsplattform hat in Angelegenheiten des Fonds insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsAbgeltung von Leistungen der Krankenanstalten für inländische Patientinnen und Patienten, für die eine Leistungspflicht der Träger der Sozialversicherung besteht;
- 2.Ziffer 2Abrechnung der Kosten für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten für ausländische Patientinnen und Patienten auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit;
- 3.Ziffer 3Genehmigung von Investitionsvorhaben der Krankenanstalten und Gewährung allfälliger Zuschüsse für Investitionen an die Träger der Krankenanstalten;
- 4.Ziffer 4Gewährung von Mitteln zur Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen (Strukturreformen) und Planungen zur Entlastung der Krankenanstalten;
- 5.Ziffer 5Überprüfung der Verwendung der finanziellen Zuwendungen an die Träger der Krankenanstalten;
- 6.Ziffer 6Überprüfung der Grundlagen für die Erbringung der stationären und ambulanten Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere der Datenqualität der Diagnose- und Leistungsdokumentation;
- 7.Ziffer 7Erlassung von Richtlinien für die unter Z 1 bis 6 angeführten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung und Abwicklung finanzieller Zuwendungen;Erlassung von Richtlinien für die unter Ziffer eins bis 6 angeführten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung und Abwicklung finanzieller Zuwendungen;
- 8.Ziffer 8Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene gemäß Art. 47 der Vereinbarung;Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene gemäß Artikel 47, der Vereinbarung;
- 9.Ziffer 9Aufgaben, die dem Fonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen wurden;
- 10.Ziffer 10Genehmigung des Voranschlags und Rechnungsabschlusses des Fonds;
- 11.Ziffer 11sonstige Aufgaben, die aus Mitteln des intramuralen Bereichs finanziert werden.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025) - (3)Absatz 3Ein der Volkszahl des Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 ist jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Ein der Volkszahl des Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
- (4)Absatz 4Bei der Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 2 Z 7 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:Bei der Erlassung von Richtlinien gemäß Absatz 2, Ziffer 7, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
- 1.Ziffer einseine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten;
- 2.Ziffer 2eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung;
- 3.Ziffer 3gesundheitspolitische Schwerpunkte gemäß den durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH rechtsverbindlichen Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997;gesundheitspolitische Schwerpunkte gemäß den durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH rechtsverbindlichen Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit oder einer Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, Oö. KAG 1997;
- 4.Ziffer 4die Zielvorgaben nach Art. 1 der Vereinbarung und Art. 5 und 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens;die Zielvorgaben nach Artikel eins, der Vereinbarung und Artikel 5 und 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens;
- 5.Ziffer 5die vollständige, richtige und vergleichbare datenmäßige Erfassung und Codierung der von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017) - (5)Absatz 5Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 2 Z 8 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger insbesondere bei maßgeblichen Verstößen gegenDer Sanktionsmechanismus nach Absatz 2, Ziffer 8, umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger insbesondere bei maßgeblichen Verstößen gegen
- 1.Ziffer einseinen vom Bund und Land einvernehmlich festgelegten Plan, gegen den Regionalen Strukturplan Gesundheit, gegen eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH oder eine Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 Oö. KAG 1997 oder gegen Festlegungen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen,einen vom Bund und Land einvernehmlich festgelegten Plan, gegen den Regionalen Strukturplan Gesundheit, gegen eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH oder eine Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, Oö. KAG 1997 oder gegen Festlegungen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen,
- 2.Ziffer 2Melde- und Dokumentationspflichten sowie verbindlich vereinbarte Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität im Sinn der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit,
- 3.Ziffer 3die ordnungsgemäße Leistungscodierung und Abrechnung,
- 4.Ziffer 4die widmungsgemäße Verwendung von Investitionszuschüssen und Strukturmitteln.
Die Maßnahmen können insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Finanzierungsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Finanzierungsmitteln bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Die Maßnahmen können insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Finanzierungsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Finanzierungsmitteln bestehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017) - (6)Absatz 6Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind unmittelbar nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
- (7)Absatz 7Der Gesundheitsplattform obliegen in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelgenheiten Festlegungen (Beschlüsse) zu nachstehenden Punkten:
- 1.Ziffer eins(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
- 2.Ziffer 2Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
- 3.Ziffer 3Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
- 4.Ziffer 4Mitwirkung am Aus- und Aufbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur;
- 5.Ziffer 5Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
- 6.Ziffer 6Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben;
- 7.Ziffer 7Stellungnahmen gemäß § 6a Abs. 8 Oö. KAG 1997.Stellungnahmen gemäß Paragraph 6 a, Absatz 8, Oö. KAG 1997.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025) - (8)Absatz 8Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
- (9)Absatz 9In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
- 1.Ziffer einsRessourcenplanung im Pflegebereich;
- 2.Ziffer 2Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.
§ 9 Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der jeweils stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3, die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 12 haben beratende Funktion.Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der jeweils stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, die Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 12 haben beratende Funktion.
- (2)Absatz 2Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsin Angelegenheiten des Fonds gemäß § 8 Abs. 2 sind die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 stimmberechtigt, wobei für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist;in Angelegenheiten des Fonds gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sind die Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, stimmberechtigt, wobei für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist;
- 2.Ziffer 2in Angelegenheiten zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen gemäß § 8 Abs. 7 sind die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 stimmberechtigt, wobei für die Beschlussfassung die Zustimmung von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist;in Angelegenheiten zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, sind die Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 stimmberechtigt, wobei für die Beschlussfassung die Zustimmung von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist;
- 3.Ziffer 3für den Beschluss betreffend die Vergabe von Mitteln gemäß § 8 Abs. 3 und die Übertragung einzelner Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission gemäß § 8 Abs. 8 ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowohl der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 als auch der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 erforderlich;für den Beschluss betreffend die Vergabe von Mitteln gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und die Übertragung einzelner Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission gemäß Paragraph 8, Absatz 8, ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowohl der Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, als auch der Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, erforderlich;
- 4.Ziffer 4bei Beschlüssen, die gegen geltendes Recht, geltende Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund ein Vetorecht;bei Beschlüssen, die gegen geltendes Recht, geltende Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund ein Vetorecht;
- 5.Ziffer 5bei Beschlüssen in Angelegenheiten des Fonds gemäß § 8 Abs. 2 hat das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Regierungsmitglied ein Vetorecht. Dies gilt im Fall der Abwesenheit auch für das bestellte Ersatzmitglied. Wird von diesem Vetorecht Gebrauch gemacht, kann in dieser Angelegenheit frühestens in der nächsten Sitzung ein Beschluss gemäß Z 1 gefasst werden. In diesem Fall ist ein neuerliches Veto nicht mehr zulässig;bei Beschlüssen in Angelegenheiten des Fonds gemäß Paragraph 8, Absatz 2, hat das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Regierungsmitglied ein Vetorecht. Dies gilt im Fall der Abwesenheit auch für das bestellte Ersatzmitglied. Wird von diesem Vetorecht Gebrauch gemacht, kann in dieser Angelegenheit frühestens in der nächsten Sitzung ein Beschluss gemäß Ziffer eins, gefasst werden. In diesem Fall ist ein neuerliches Veto nicht mehr zulässig;
- 6.Ziffer 6vertritt ein Mitglied ein oder mehrere Mitglieder, so gibt dieses auch die Stimme für den jeweils Vertretenen ab.
- (2a)Absatz 2 aBei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Abs. 2 auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Absatz 2, auszuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
- (3)Absatz 3Die oder der Vorsitzende der Gesundheitsplattform kann in dringenden Fällen eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).
- (4)Absatz 4Für die Beschlussfassung in organisatorischen Angelegenheiten der Gesundheitsplattform gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.Für die Beschlussfassung in organisatorischen Angelegenheiten der Gesundheitsplattform gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.
§ 10 Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:
- 1.Ziffer einsdie Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt;die Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, gilt;
- 2.Ziffer 2die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, die gemäß § 84a ASVG bestellt werden;die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, die gemäß Paragraph 84 a, ASVG bestellt werden;
- 3.Ziffer 3eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025) - (2)Absatz 2Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK (Co-Vorsitz). (Anm: LGBl.Nr. 125/2019)Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK (Co-Vorsitz). Anmerkung, LGBl.Nr. 125/2019)
- (3)Absatz 3§ 6 Abs. 3, 4, 6 und 7 und § 7 gelten sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 3,, 4, 6 und 7 und Paragraph 7, gelten sinngemäß.
§ 11 Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (Art. 7 Abs. 3 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und § 14) zu beschließen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2. (Anm LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (Artikel 7, Absatz 3, der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und Paragraph 14,) zu beschließen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Absatz 2, Anmerkung LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
- (2)Absatz 2Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Festlegung (Beschlussfassung) zu nachstehenden Punkten:
- 1.Ziffer einsKoordination, Abstimmung und Festlegung, Konkretisierung und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;
- 2.Ziffer 2Entfallen
- 3.Ziffer 3Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Abschnitt 6 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit;
- 4.Ziffer 4Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß § 17;Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Paragraph 17 ;,
- 5.Ziffer 5Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Land zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
- 6.Ziffer 6Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß § 17a und 17b;Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Paragraph 17 a und 17b;
- 7.Ziffer 7Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
- 8.Ziffer 8Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie;
- 9.Ziffer 9Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 4;Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Paragraph 4 ;,
- 10.Ziffer 10Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
- 11.Ziffer 11Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
- 12.Ziffer 12Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025) - (3)Absatz 3In der Landes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen vom Land und von der Sozialversicherung zu erfolgen.
§ 12 Oö. GFG 2013 § 12
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) jeder Kurie anwesend sind.
(2) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
| | | | | | | | | | |
1. | für Beschlussfassungen ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Träger der Sozialversicherung erforderlich; |
2. | für die Entscheidung innerhalb der Kurie des Landes ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; |
3. | die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Fall der Verhinderung der Vertreterin oder des Vertreters des Bundes an der Sitzungsteilnahme kann diese oder dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Vetorecht einbringen; |
4. | vertritt ein Mitglied ein oder mehrere andere Mitglieder, so gibt dieses auch die Stimme für den jeweils Vertretenen ab. |
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017) |
(3) Die Co-Vorsitzenden können in dringenden Fällen eine Beschlussfassung innerhalb der jeweiligen Kurie auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).
(4) Für die Beschlussfassung in organisatorischen Angelegenheiten gilt Abs. 2.
§ 13 Oö. GFG 2013 § 13
(1) Die Organe des Fonds haben ihre Tätigkeit jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die Gesundheitsplattform hat in der Geschäftsordnung insbesondere vorzusehen:
| | | | | | | | | | |
1. | die Zuständigkeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden für: |
a) | die Einberufung zur Sitzung der Gesundheitsplattform, |
b) | die Erstellung der Tagesordnung, |
c) | die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Beschlusserfordernisse; |
2. | Regelungen über die Behandlung nachträglich eingebrachter Tagesordnungspunkte; |
3. | Regelungen über Umlaufbeschlüsse; |
4. | Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände; |
5. | Fristen für die Einladung zu Sitzungen inkl. Tagesordnung sowie die Übermittlung von Sitzungsunterlagen. |
Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gelten die Erfordernisse des § 9 Abs. 2 Z 2. |
(3) Die Gesundheitsplattform kann in der Geschäftsordnung vorsehen, dass näher bestimmte laufende Aufgaben aus dem Bereich der Angelegenheiten des Fonds gemäß § 8 Abs. 2 der oder dem Vorsitzenden übertragen werden.
(4) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat in der Geschäftsordnung insbesondere vorzusehen:
| | | | | | | | | | |
1. | Regelungen über die gemeinsame Zuständigkeit der Co-Vorsitzenden für: |
a) | die Vorbereitung und Einberufung zur Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission, |
b) | die Erstellung der Tagesordnung; |
2. | Regelungen über die Leitung der Sitzungen; |
3. | Regelungen über die Feststellung der Beschlussfähigkeit; |
4. | Regelungen über die Behandlung nachträglich eingebrachter Tagesordnungspunkte; |
5. | Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände; |
6. | Regelungen über Umlaufbeschlüsse; |
7. | Fristen für die Einladung zu Sitzungen inkl. Tagesordnung sowie die Übermittlung von Sitzungsunterlagen. |
Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gilt § 12 Abs. 2. |
(5) Die Landes-Zielsteuerungskommission kann in der Geschäftsordnung vorsehen, dass näher bestimmte laufende Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich den Co-Vorsitzenden übertragen werden.
(6) Die Organe des Fonds können, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich ist, Experten beiziehen. Nähere Regelungen darüber sind in der jeweiligen Geschäftsordnung zu treffen.
§ 14 Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
- (2)Absatz 2Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu erreichenden Ziele und Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung zu operationalisieren. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen kann auch weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten.
- (3)Absatz 3Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist binnen eines Monats der Bundesgesundheits-agentur zur Kenntnis zu bringen.
- (4)Absatz 4Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird für eine mehrjährige Dauer abgeschlossen. Neue Übereinkommen bzw. Änderungen eines bestehenden Übereinkommens sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird für eine mehrjährige Dauer abgeschlossen. Neue Übereinkommen bzw. Änderungen eines bestehenden Übereinkommens sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)§ 17 Oö. GFG 2013 § 17
(1) Wird das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht fristgerecht im Sinn des Art. 7 Abs. 5 Z 2 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit beschlossen, hat die Landes-Zielsteuerungskommission beim Bund mittels begründetem Antrag um eine angemessene Nachfrist für die Beschlussfassung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens anzusuchen. Über die Gewährung einer Nachfrist ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)
(2) Wird innerhalb der eingeräumten Nachfrist weiterhin kein Landes-Zielsteuerungsüber-einkommen beschlossen, sind in der Landes-Zielsteuerungskommission die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)
(3) Bei einer im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellten Nicht-Erreichung der im Zielsteuerungsvertrag festgelegten gemeinsamen Ziele auf Landesebene oder bei einer Nicht-Erreichung der im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegten Ziele hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten. Bei Nicht-Genehmigung des Berichts durch die Bundes-Zielsteuerungskommission ist ein überarbeiteter Bericht vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)
(4) Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist dieser Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat die aufgezeigten Verstöße zu behandeln und bei festgestellten Verstößen umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustands in die Wege zu leiten. Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann die den Verstoß aufzeigende Kurie das Schlichtungsverfahren gemäß Art. 25 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit einleiten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)
§ 17a Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsDas Land hat gemeinsam mit der Sozialversicherung einen Regionalen Strukturplan Gesundheit entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bezüglich Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte festzulegen, in der Gesundheitsplattform zu behandeln und der Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und dem Bund ist der Entwurf mindestens vier Wochen vor Einbringung zur geplanten Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln. Vor Einbringung zur Beschlussfassung ist mit dem Bund insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Das Land hat gemeinsam mit der Sozialversicherung einen Regionalen Strukturplan Gesundheit entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bezüglich Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte festzulegen, in der Gesundheitsplattform zu behandeln und der Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und dem Bund ist der Entwurf mindestens vier Wochen vor Einbringung zur geplanten Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln. Vor Einbringung zur Beschlussfassung ist mit dem Bund insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
- (2)Absatz 2Der Ärztekammer für Oberösterreich und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen ist frühzeitig und strukturiert - mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung einer den Regionalen Strukturplan Gesundheit betreffenden Angelegenheit in der Landes-Zielsteuerungskommission - die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.Der Ärztekammer für Oberösterreich und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen ist frühzeitig und strukturiert - mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung einer den Regionalen Strukturplan Gesundheit betreffenden Angelegenheit in der Landes-Zielsteuerungskommission - die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Die Landes-Zielsteuerungskommission hat jene Planungsvorgaben des Regionalen Strukturplans Gesundheit, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung sowie die überregionale Versorgungsplanung, als solche auszuweisen. Die Planungsvorgaben sind jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie für die Bedarfsprüfung im Errichtungsbewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs nach dem Oö. KAG 1997 herangezogen werden können. Dabei ist auch der Beginn der verbindlichen Wirkung festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind.
- (4)Absatz 4Die auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes eingerichtete Gesundheitsplanungs GmbH wird ermächtigt, jene von der Bundes-Zielsteuerungskommission als normativ gekennzeichneten Teile des ÖSG und jene von der Landes-Zielsteuerungskommission als normativ gekennzeichneten Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit, insoweit die jeweils ausgewiesenen Teile Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG betreffen, durch Verordnung zu erlassen und im RIS kundzumachen. Jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission (ÖSG) bzw. in der Landes-Zielsteuerungskommission (Regionaler Strukturplan Gesundheit) herbeizuführen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Die auf der Grundlage des Paragraph 23, Absatz 3, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes eingerichtete Gesundheitsplanungs GmbH wird ermächtigt, jene von der Bundes-Zielsteuerungskommission als normativ gekennzeichneten Teile des ÖSG und jene von der Landes-Zielsteuerungskommission als normativ gekennzeichneten Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit, insoweit die jeweils ausgewiesenen Teile Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG betreffen, durch Verordnung zu erlassen und im RIS kundzumachen. Jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission (ÖSG) bzw. in der Landes-Zielsteuerungskommission (Regionaler Strukturplan Gesundheit) herbeizuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
- (5)Absatz 5Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt im Umfang des Abs. 4 der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Sie ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt im Umfang des Absatz 4, der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Sie ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)§ 17b Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsDas Land hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte umfasst:Das Land hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
- 1.Ziffer einsFestlegungen der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten (Betten, minimale Anzahl an Tagesklinikplätzen und ambulanten Behandlungsplätzen), Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinn des ÖSG), wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwert für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist;
- 2.Ziffer 2Definition von allgemeinen und speziellen Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen auf Basis der Grundlagen im ÖSG;
- 3.Ziffer 3Festlegung der Kapazitätsplanungen für den ambulanten Bereich der Sachleistung im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 1 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen mit folgenden Angaben:Festlegung der Kapazitätsplanungen für den ambulanten Bereich der Sachleistung im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen mit folgenden Angaben:
- a)Litera aKapazitäten,
- b)Litera bZahl und örtliche Verteilung der Leistungserbringerinnen bzw. Leistungserbringer,
- c)Litera cbei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß § 10 Abs. 9 Z 5 und 6 Oö. KAG 1997,bei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß Paragraph 10, Absatz 9, Ziffer 5 und 6 Oö. KAG 1997,
- d)Litera dKonkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen gemäß Z 2 sowieKonkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen gemäß Ziffer 2, sowie
- e)Litera eallenfalls der Versorgungstypen;
- 4.Ziffer 4Die Zahl und örtliche Verteilung hat eine derart hohe Granularität aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftungsformen (zB Gruppenpraxen, Selbständige Ambulatorien, Primärversorgungseinheiten), die ohne Festlegung in einem RSG grundsätzlich nur auf Grund eines Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahrens errichtet werden dürfen, auf Grundlage der zu verbindlich erklärenden Teile der RSG ohne Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahren errichtet werden können. Andere ambulante Organisationseinheiten müssen in den verbindlich zu erklärenden Teilen der RSG grundsätzlich zumindest auf Bezirksebene geplant werden, wobei insbesondere für städtische Bereiche geeignete natürliche Einzugsgebiete herangezogen werden können;
- 5.Ziffer 5Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen bzw. interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art. 6 der Vereinbarung und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen bzw. interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Artikel 6, der Vereinbarung und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;
- 6.Ziffer 6Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
- 7.Ziffer 7Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und -patienten.
Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes und des § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Oö. KAG 1997 sowie des § 6a Abs. 5 und 6 des Oö. KAG 1997 Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes und des Paragraph 5, Absatz 2,, 4 und 5 des Oö. KAG 1997 sowie des Paragraph 6 a, Absatz 5 und 6 des Oö. KAG 1997 Bedacht zu nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025) - (2)Absatz 2Das Land hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG darauf zu achten, dass die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich im Regionalen Strukturplan Gesundheit insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen bzw. interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.Das Land hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darauf zu achten, dass die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich im Regionalen Strukturplan Gesundheit insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen bzw. interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.
- (3)Absatz 3Der Regionale Strukturplan Gesundheit ist entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren.
- (4)Absatz 4Der Landeshauptmann hat die jeweils aktuelle Fassung des Regionalen Strukturplans Gesundheit auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)§ 18 Oö. GFG 2013 § 18
Der Fonds ist verpflichtet, einen Bericht zu erstatten:
| | | | | | | | | | |
1. | jährlich dem Landtag im Weg der Landesregierung über die Gebarung und Tätigkeit des Fonds; |
2. | Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017); |
3. | der Bundesgesundheitsagentur über die Umsetzung der Schwerpunkte auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik gemäß Art. 7 Abs. 6 der Vereinbarung; |
4. | Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017); |
5. | der Bundesgesundheitsagentur regelmäßig über den Mitteleinsatz für Planungen und Projekte gemäß Art. 33 Abs. 5 der Vereinbarung; |
6. | der Bundesgesundheitsagentur in Form von standardisierten Berichten über die Gebarung des Oö. Gesundheitsfonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen nach Maßgabe der strukturellen und inhaltlichen Festlegungen durch die Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 15 Abs. 8 der Vereinbarung. |
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017) |
§ 19a Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsDer Fonds ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, durch eigene oder von ihm beauftrage Sachverständige in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher und Aufzeichnungen der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen, andere finanzierungsrelevante Voraussetzungen zu überprüfen und Überprüfungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Diagnose- und Leistungscodierung vorzunehmen. Die Einsicht in Krankengeschichten darf in pseudonymisierter Form insoweit erfolgen, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung erfordert; die weitere Verarbeitung dieser Daten durch den Fonds darf nur in anonymisierter Form erfolgen. Ein Jahr nach Abschluss der Prüfung sind die pseudonymisierten Daten zu löschen bzw. zu vernichten.
- (2)Absatz 2Der Fonds hat die ihm zur Verfügung stehenden Daten in anonymisierter Form dem Amt der Landesregierung, dem Landesrechnungshof, den Sozialversicherungsträgern, der Statistik Austria und dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln, soweit dies zur Qualitätssicherung, zur wirtschaftlichen Prüfung der Krankenanstalten, für Planungszwecke, zu statistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Oö. KAG 1997 erforderlich ist.
- (3)Absatz 3Der Fonds darf als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) zum Zweck der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene folgende personenbezogene Daten verarbeiten:Der Fonds darf als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) zum Zweck der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
- 1.Ziffer einsvon Ärztinnen und Ärzten, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung, welche von der Österreichischen Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (§ 27a Abs. 2 und 3 Ärztegesetz 1998);von Ärztinnen und Ärzten, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung, welche von der Österreichischen Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 27 a, Absatz 2, und 3 Ärztegesetz 1998);
- 2.Ziffer 2von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Zahnärzteliste, welche von der Österreichischen Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (§ 11a Abs. 2 Zahnärztegesetz).von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Zahnärzteliste, welche von der Österreichischen Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 11 a, Absatz 2, Zahnärztegesetz).
- (4)Absatz 4Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Abs. 3 sind zu löschen, sofern diese für die Zwecke gemäß Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Absatz 3, sind zu löschen, sofern diese für die Zwecke gemäß Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.
§ 20 Oö. GFG 2013 § 20
(1) Der Oö. Gesundheitsfonds auf Grund dieses Landesgesetzes ist Gesamtrechtsnachfolger des mit Landesgesetz über den Oö. Gesundheitsfonds, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2011, eingerichteten Fonds und ersetzt diesen.
(2) Beschlüsse der gemäß dem Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2011, eingerichteten Gesundheitsplattform und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Gesundheitsplattform oder die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Landes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(3) Die gemäß § 7 Abs. 1 des Oö. Gesundheitsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2011, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform bleiben bis zu einer Neubestellung der Mitglieder gemäß § 6 im Amt.
(4) Bis zur Erlassung von Richtlinien durch die Gesundheitsplattform gemäß § 8 sind die vom Oö. Gesundheitsfonds gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 des Oö. Gesundheitsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2011, erlassenen Richtlinien für die im § 8 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten weiterhin anzuwenden.
(5) Vor dem 1. Jänner 2013 beschlossene Reformpoolprojekte gemäß § 4 des Oö. Gesundheitsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2011, können Teil der Landes-Zielsteuerungsverträge sein.
§ 20a Oö. GFG 2013
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
- -StrichaufzählungÄrztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024;Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 21/2024;
- -StrichaufzählungAllgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 145/2024;
- -StrichaufzählungBundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023;Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 191/2023;
- -StrichaufzählungDienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024;Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 110/2024;
- -StrichaufzählungGesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023;Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 110/2023;
- -StrichaufzählungGesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2024;Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 3/2024;
- -StrichaufzählungGesundheitsqualitätsgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023;Gesundheitsqualitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 191/2023;
- -StrichaufzählungPrimärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023;Primärversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 191/2023;
- -StrichaufzählungZahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023.Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Landesgesetz auf Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:Soweit in diesem Landesgesetz auf Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
- -StrichaufzählungArt. 15a Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der Fassung LGBl. Nr. 6/2025;Artikel 15 a, Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der Fassung LGBl. Nr. 6/2025;
- -StrichaufzählungArt. 15a Vereinbarung über die Zielsteuerung-Gesundheit, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2025.Artikel 15 a, Vereinbarung über die Zielsteuerung-Gesundheit, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2025,.
Artikel
Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 (Oö. GFG 2013) Fundstelle
Landesgesetz über den Oö. Gesundheitsfonds (Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013)
StF: LGBl.Nr. 83/2013 (GP XXVII RV 939/2013 AB 970/2013 LT 38)
Änderung
LGBl.Nr. 140/2015 (GP XXVIII IA 19/2015 AB 31/2015 LT 3)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 | Errichtung des Fonds |
§ 2 | Grundsätze der Aufgabenerfüllung |
§ 3 | Mittel des Fonds |
§ 4 | Gesundheitsförderungsfonds |
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2. ABSCHNITT
ORGANISATION DES LANDESGESUNDHEITSFONDS
1. UNTERABSCHNITT
ALLGEMEINES
2. UNTERABSCHNITT
GESUNDHEITSPLATTFORM
§ 6 | Mitglieder der Gesundheitsplattform |
§ 7 | Amtsdauer der Vertreter des Landes |
§ 8 | Zuständigkeiten der Gesundheitsplattform |
§ 9 | Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform |
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3. UNTERABSCHNITT
LANDES-ZIELSTEUERUNGSKOMMISSION
§ 10 | Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission |
§ 11 | Zuständigkeiten der Landes-Zielsteuerungskommission |
§ 12 | Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission |
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4. UNTERABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
3. ABSCHNITT
ZIELSTEUERUNG-GESUNDHEIT
§ 14 | Landes-Zielsteuerungsvertrag |
§ 15 | Jahresarbeitsprogramme |
§ 16 | Virtuelles Budget |
§ 17 | Maßnahmen im Rahmen des Sanktionsmechanismus |
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4. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18 | Berichtspflichten des Fonds |
§ 19 | Abgabenbefreiung des Fonds |
§ 20 | Übergangsbestimmungen |
§ 21 | Inkrafttreten |
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