§ 3 Oö. GFG 2013 § 3

Oö. GFG 2013 - Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Mittel des Fonds sind:

1.

Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung;

2.

Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung;

3.

Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 3 der Vereinbarung;

4.

zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt werden (diese Mittel werden bis Ende der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin in der bisherigen Form zur Verfügung gestellt und wie im Jahr 2007 an die Landesgesundheitsfonds verteilt) gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 4 der Vereinbarung;

5.

Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2017 (Art. 28 Abs. 1 Z 5 der Vereinbarung);

6.

Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 6 der Vereinbarung;

7.

Vermögenserträge;

8.

sonstige Einnahmen.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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