§ 3 Oö. GFG 2013

Oö. GFG 2013 - Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025

Mittel des Fonds sind:

  1. 1.Ziffer einsBeiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung;Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer eins, der Vereinbarung;
  2. 2.Ziffer 2Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung;Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 2, der Vereinbarung;
  3. 3.Ziffer 3Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 3 der Vereinbarung;Beiträge der Sozialversicherung gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 3, der Vereinbarung;
  4. 4.Ziffer 4zusätzliche Mittel, die auf Grund der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden;
  5. 5.Ziffer 5Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;
  6. 6.Ziffer 6Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 6 der Vereinbarung;Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 6, der Vereinbarung;
  7. 7.Ziffer 7Vermögenserträge;
  8. 8.Ziffer 8sonstige Einnahmen.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
In Kraft seit 14.03.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. GFG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. GFG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. GFG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. GFG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. GFG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GFG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. GFG 2013
§ 3a Oö. GFG 2013