Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der jeweils stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3, die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 12 haben beratende Funktion.Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der jeweils stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, die Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 12 haben beratende Funktion.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gilt Folgendes:
1.Ziffer einsin Angelegenheiten des Fonds gemäß § 8 Abs. 2 sind die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 stimmberechtigt, wobei für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist;in Angelegenheiten des Fonds gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sind die Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, stimmberechtigt, wobei für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist;
2.Ziffer 2in Angelegenheiten zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen gemäß § 8 Abs. 7 sind die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 stimmberechtigt, wobei für die Beschlussfassung die Zustimmung von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist;in Angelegenheiten zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, sind die Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 stimmberechtigt, wobei für die Beschlussfassung die Zustimmung von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist;
3.Ziffer 3für den Beschluss betreffend die Vergabe von Mitteln gemäß § 8 Abs. 3 und die Übertragung einzelner Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission gemäß § 8 Abs. 8 ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowohl der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 als auch der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 erforderlich;für den Beschluss betreffend die Vergabe von Mitteln gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und die Übertragung einzelner Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission gemäß Paragraph 8, Absatz 8, ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowohl der Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, als auch der Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, erforderlich;
4.Ziffer 4bei Beschlüssen, die gegen geltendes Recht, geltende Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund ein Vetorecht;bei Beschlüssen, die gegen geltendes Recht, geltende Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund ein Vetorecht;
5.Ziffer 5bei Beschlüssen in Angelegenheiten des Fonds gemäß § 8 Abs. 2 hat das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Regierungsmitglied ein Vetorecht. Dies gilt im Fall der Abwesenheit auch für das bestellte Ersatzmitglied. Wird von diesem Vetorecht Gebrauch gemacht, kann in dieser Angelegenheit frühestens in der nächsten Sitzung ein Beschluss gemäß Z 1 gefasst werden. In diesem Fall ist ein neuerliches Veto nicht mehr zulässig;bei Beschlüssen in Angelegenheiten des Fonds gemäß Paragraph 8, Absatz 2, hat das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Regierungsmitglied ein Vetorecht. Dies gilt im Fall der Abwesenheit auch für das bestellte Ersatzmitglied. Wird von diesem Vetorecht Gebrauch gemacht, kann in dieser Angelegenheit frühestens in der nächsten Sitzung ein Beschluss gemäß Ziffer eins, gefasst werden. In diesem Fall ist ein neuerliches Veto nicht mehr zulässig;
6.Ziffer 6vertritt ein Mitglied ein oder mehrere Mitglieder, so gibt dieses auch die Stimme für den jeweils Vertretenen ab.
(2a)Absatz 2 aBei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Abs. 2 auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Absatz 2, auszuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
(3)Absatz 3Die oder der Vorsitzende der Gesundheitsplattform kann in dringenden Fällen eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).
(4)Absatz 4Für die Beschlussfassung in organisatorischen Angelegenheiten der Gesundheitsplattform gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.Für die Beschlussfassung in organisatorischen Angelegenheiten der Gesundheitsplattform gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.
In Kraft seit 14.03.2025 bis 31.12.9999
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