Der Fonds ist verpflichtet, einen Bericht zu erstatten:
1. | jährlich dem Landtag im Weg der Landesregierung über die Gebarung und Tätigkeit des Fonds; | |||||||||
2. | Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017); | |||||||||
3. | der Bundesgesundheitsagentur über die Umsetzung der Schwerpunkte auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik gemäß Art. 7 Abs. 6 der Vereinbarung; | |||||||||
4. | Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017); | |||||||||
5. | der Bundesgesundheitsagentur regelmäßig über den Mitteleinsatz für Planungen und Projekte gemäß Art. 33 Abs. 5 der Vereinbarung; | |||||||||
6. | der Bundesgesundheitsagentur in Form von standardisierten Berichten über die Gebarung des Oö. Gesundheitsfonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen nach Maßgabe der strukturellen und inhaltlichen Festlegungen durch die Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 15 Abs. 8 der Vereinbarung. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017) |
0 Kommentare zu § 18 Oö. GFG 2013