§ 18 Oö. GFG 2013 § 18

Oö. GFG 2013 - Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Der Fonds ist verpflichtet, einen Bericht zu erstatten:

1.

jährlich dem Landtag im Weg der Landesregierung über die Gebarung und Tätigkeit des Fonds;

2.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017);

3.

der Bundesgesundheitsagentur über die Umsetzung der Schwerpunkte auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik gemäß Art. 7 Abs. 6 der Vereinbarung;

4.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017);

5.

der Bundesgesundheitsagentur regelmäßig über den Mitteleinsatz für Planungen und Projekte gemäß Art. 33 Abs. 5 der Vereinbarung;

6.

der Bundesgesundheitsagentur in Form von standardisierten Berichten über die Gebarung des Oö. Gesundheitsfonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen nach Maßgabe der strukturellen und inhaltlichen Festlegungen durch die Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 15 Abs. 8 der Vereinbarung.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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