§ 2 Oö. GFG 2013

Oö. GFG 2013 - Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Fonds hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich die in den §§ 8 und 11 umschriebenen Aufgaben wahrzunehmen. Bei der Erfüllung der Aufgaben hat der Fonds insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Oberösterreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzzielsteuerung gemäß Art. 15 bis 17 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit abgesichert wird. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Der Fonds hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich die in den Paragraphen 8 und 11 umschriebenen Aufgaben wahrzunehmen. Bei der Erfüllung der Aufgaben hat der Fonds insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Oberösterreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzzielsteuerung gemäß Artikel 15 bis 17 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit abgesichert wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)
  2. (2)Absatz 2Der Fonds ist verpflichtet, zur Sicherstellung der Errichtung und der Durchführung des in der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems bei seiner Tätigkeit die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit, die insbesondere in den Art. 5 und 6 festgelegt sind, einzuhalten, umzusetzen bzw. zu bearbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)Der Fonds ist verpflichtet, zur Sicherstellung der Errichtung und der Durchführung des in der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems bei seiner Tätigkeit die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit, die insbesondere in den Artikel 5 und 6 festgelegt sind, einzuhalten, umzusetzen bzw. zu bearbeiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017)
  3. (3)Absatz 3Im Fall eines vertragslosen Zustands in Folge Kündigung eines Gesamtvertrags hat der Fonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen in der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung zu vermeiden. Zur Abgeltung von Mehrleistungen der Krankenanstalten hat der Fonds eine Vereinbarung im Sinn des Art. 25 Abs. 7 der Vereinbarung mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Im Fall eines vertragslosen Zustands in Folge Kündigung eines Gesamtvertrags hat der Fonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen in der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung zu vermeiden. Zur Abgeltung von Mehrleistungen der Krankenanstalten hat der Fonds eine Vereinbarung im Sinn des Artikel 25, Absatz 7, der Vereinbarung mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)

In Kraft seit 14.03.2025 bis 31.12.9999
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