(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:
1. | die Kurie des Landes mit fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt; | |||||||||
2. | die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern, die gemäß § 84a ASVG bestellt werden; | |||||||||
3. | eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes. |
(2) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK (Co-Vorsitz). (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)
(3) § 6 Abs. 3, 4, 6 und 7 und § 7 gelten sinngemäß.
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