§ 10 Oö. GFG 2013

Oö. GFG 2013 - Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:
    1. 1.Ziffer einsdie Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt;die Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, gilt;
    2. 2.Ziffer 2die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, die gemäß § 84a ASVG bestellt werden;die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, die gemäß Paragraph 84 a, ASVG bestellt werden;
    3. 3.Ziffer 3eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes.
    (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
  2. (2)Absatz 2Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK (Co-Vorsitz). (Anm: LGBl.Nr. 125/2019)Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK (Co-Vorsitz). Anmerkung, LGBl.Nr. 125/2019)
  3. (3)Absatz 3§ 6 Abs. 3, 4, 6 und 7 und § 7 gelten sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 3,, 4, 6 und 7 und Paragraph 7, gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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