Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:
1.Ziffer einsdie Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt;die Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, gilt;
2.Ziffer 2die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, die gemäß § 84a ASVG bestellt werden;die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, die gemäß Paragraph 84 a, ASVG bestellt werden;
3.Ziffer 3eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes.
(2)Absatz 2Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK (Co-Vorsitz). (Anm: LGBl.Nr. 125/2019)Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK (Co-Vorsitz). Anmerkung, LGBl.Nr. 125/2019)
(3)Absatz 3§ 6 Abs. 3, 4, 6 und 7 und § 7 gelten sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 3,, 4, 6 und 7 und Paragraph 7, gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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