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Legende:
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(2) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK (Co-Vorsitz). (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)
(3) § 6 Abs. 3, 4, 6 und 7 und § 7 gelten sinngemäß.
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(2) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK (Co-Vorsitz). (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)
(3) § 6 Abs. 3, 4, 6 und 7 und § 7 gelten sinngemäß.