§ 1 Oö. GFG 2013 § 1

Oö. GFG 2013 - Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024

(1) Zur Wahrnehmung der in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 65/2017, (im Folgenden „Vereinbarung“) und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 66/2017, (im Folgenden „Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit“) besteht im Land Oberösterreich ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Linz. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Oö. Gesundheitsfonds“ (im Folgenden „Fonds“). (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(2) Die Aufgaben des Fonds beziehen sich auf folgende Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 ein Recht auf Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds hatten:

1.

öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Z 1 und 2 Oö. KAG 1997 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und

2.

private Krankenanstalten gemäß § 2 Z 1 Oö. KAG 1997, die gemäß § 37 Oö. KAG 1997 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Prüfung der Gebarung des Fonds obliegt dem Landesrechnungshof, die Bestimmungen des Oö. Landesrechnungshofgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. GFG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. GFG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. GFG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. GFG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. GFG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GFG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. GFG 2013