§ 49 Oö. GemO 1990 § 49

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Abschweifungen von der Sache hat der Vorsitzende mit dem Ruf „zur Sache“ abzustellen. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Wurde einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Gemeinderat ohne Beratung beschließen, daß er den Redner dennoch hören will.

(2) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates die Sitzung stört, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, hat der Vorsitzende die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ auszusprechen. Der Vorsitzende kann in diesem Fall die Rede unterbrechen und dem Redner das Wort auch völlig entziehen. Wenn der Vorsitzende den Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

(3) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung für bestimmte, drei Stunden nicht übersteigende Zeit unterbrechen oder vorzeitig schließen.

(4) Bei Störungen der Sitzung durch Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die störenden Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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