Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Wahlen durch den Gemeinderat sind stets geheim mit Stimmzetteln durchzuführen, es sei denn, daß der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe beschließt.
In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
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