(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Übertretungen sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich mit Geldstrafe bis 220 Euro, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 90/2001)
(2) Ortspolizeiliche Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
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