(1) Hat der Gemeinderat für einzelne Zweige der Verwaltung Ausschüsse eingerichtet, so obliegt diesen die Vorberatung und die Antragstellung für die Beschlußfassung durch den Gemeinderat, sofern dieser die Angelegenheit nicht unmittelbar behandelt.
(1a) Der Gemeinderat kann beschließen, eine einzelne Angelegenheit dem dafür zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Antragstellung zuzuweisen. Diese Angelegenheit ist vom Ausschuss in der nächsten Sitzung, jedenfalls innerhalb von drei Monaten, zu behandeln. § 46 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)
(2) Der Gemeinderat kann seinen Ausschüssen durch Verordnung das ihm zustehende Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ausgenommen von der Übertragung sind die behördlichen Aufgaben, die Beschlussfassungen in den Angelegenheiten des Gemeindehaushalts (V. Hauptstück) sowie die Beschlussfassungen in Angelegenheiten, für die besondere Quoren vorgesehen sind. Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit und tritt jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 91/2018)
(3) Der Gemeinderat kann jederzeit durch Verordnung eine übertragene Zuständigkeit gemäß Abs. 2 wieder an sich ziehen. Ein Beschluss über die Zurücknahme der Übertragung ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
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