§ 36 Oö. GemO 1990 § 36

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 36

Vertretung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist im Falle seiner Verhinderung vom Vizebürgermeister beziehungsweise von den Vizebürgermeistern in der nach § 27 sich ergebenden Reihenfolge zu vertreten.

(2) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amtes nicht in der Lage und wird dadurch das Tätigwerden des Gemeinderates verhindert, so kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeinderatsmitglied jener WahlparteiFraktion, derwelcher der Bürgermeister angehört, die Zuständigkeit zur Einberufung des Gemeinderates und die FunktionVertretung des Bürgermeisters im Gemeinderat zu. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 15.12.1990 bis 31.12.2001
§ 36

Vertretung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist im Falle seiner Verhinderung vom Vizebürgermeister beziehungsweise von den Vizebürgermeistern in der nach § 27 sich ergebenden Reihenfolge zu vertreten.

(2) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amtes nicht in der Lage und wird dadurch das Tätigwerden des Gemeinderates verhindert, so kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeinderatsmitglied jener WahlparteiFraktion, derwelcher der Bürgermeister angehört, die Zuständigkeit zur Einberufung des Gemeinderates und die FunktionVertretung des Bürgermeisters im Gemeinderat zu. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

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