§ 107 Oö. GemO 1990 § 107

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Aufsichtsbehörde die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Aufsichtsbehörde wiederholt im Sinne des § 104 einschreiten mußte. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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