§ 106 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, sind außer den in diesem Landesgesetz oder in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen folgende:

1.

der entgeltliche Erwerb unbeweglicher Sachen, wenn der Kaufpreis 20% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres übersteigt und nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages zur Gänze zu entrichten ist oder durch Übernahme von Hypothekarschulden gedeckt wird;

2.

die Verpfändung und Veräußerung von unbeweglichen Sachen, wenn ihr Wert 20% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres übersteigt;

3.

der Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von Leasingähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (z. B. Mietfinanzierungsverträge).

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(2) Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft

1.

gesetzliche Vorschriften verletzt werden oder

2.

die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsausgleichs gemäß § 75 Abs. 4a verhindert wird oder

3.

die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würde oder

4.

wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019, 96/2020)

(3) Genehmigungs- und anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung Dritten gegenüber rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags die Genehmigung versagt oder schriftlich der Gemeinde hierüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung bedarf, und die daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2012, 91/2018)

(4) Die Aufnahme von Anleihen gegen Teilschuldverschreibungen bedarf eines Landesgesetzes. Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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