§ 98 Oö. GemO 1990 § 98

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei allen ihren Anordnungen, Verfahrenshandlungen und Erledigungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Entsteht der begründete Verdacht, dass die Gemeinde bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs die Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, hat die Aufsichtsbehörde die Gemeinde über die für diesen Verdacht maßgeblichen Gründe zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist dazu Stellung zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 106 steht nur der Gemeinde ein Rechtsanspruch zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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